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Datenschutzkonformes Tracking im Rahmen der DSGVO

Rechtlicher Hinweis

Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf diesen Internetseiten bereitgestellten Informationen. Dafür ist das Thema Datenschutz zu umfassend.

Unsere Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen und zu Fragen zum Thema DSGVO konsultieren Sie bitte unbedingt einen auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Einwilligung Newsletter

Sie benötigen vor dem Versand eines Newsletters für jede E-Mail-Adresse eine aktive Einwilligung (Subscription)

Die E-Mail-Adresse gehört zu den personenbezogenen Daten, für deren Nutzung Sie eine Einwilligung einholen müssen. Die Zustimmung des Empfängers muss freiwillig, spezifisch informiert und eindeutig sein. Sollten Sie also beispielsweise den Download eines Whitepapers von einer E-Mail-Adresse abhängig machen, dann müssen Sie den Empfänger genau darüber informieren.

Persönliche Einwilligung zum Newsletter

Es sollte sichergestellt sein, dass der Inhaber einer E-Mail-Adresse die Zustimmung zur Anmeldung (Subscription) selbst durchgeführt hat.

Bei einer Newsletter Anmeldung (subscription, subscribe) ohne Rückversicherung ob der Anmelder auch wirklich der Besitzer der eingetragenen E-Mail Adresse ist, spricht man von einem einfachen opt-in-Verfahren oder auch von single opt-in.

Beim doppelten opt-in-Verfahren (double opt-in) muss der Anmelder in einer Bestätigungs-E-Mail zusätzlich auf einen Link klicken, um seine Anmeldung zum Newsletter aktiv zu bestätigen.

Damit kann man also sicherstellen, dass erstens die E-Mail-Adresse korrekt eingegeben wurde und zweitens, dass nicht jemand eine Anmeldung für eine andere Person vorgenommen hat.

Double Opt-In Verfahren bei der Newsletter-Einwilligung

Kein werbender Inhalt in Double-Opt-in Einwilligung zum Newsletter

Eine Double-Opt-In E-Mail zur Bestätigung der Anmeldung per Klick auf einen Link sollte niemals werbenden Inhalt enthalten.

Noch wissen Sie ja nicht, ob derjenige die E-Mail-Adresse selbst eingegeben hat oder ob jemand eine Anmeldung für eine andere Person vorgenommen hat.

Kopplungsverbot bei Einwilligungen an Newsletter

Darf ich an diese E-Mail-Adresse nach der aktiven Einwilligung (Subscription) auch inhaltlich ganz andere Newsletter senden?

Nein, denn die Zustimmung bei der Abfrage personenbezogener Daten muss einzeln für jeden Verwendungszweck erfolgen und darf nicht an andere Dienstleistungen gekoppelt werden.

Newsletter-Einwilligung für einzelne Themenbereiche

Am besten bieten Sie Ihren E-Mail-Empfängern eine eigene Empfänger-Profilverwaltung. Über diesen geschützten Zugang kann sich dann jeder E-Mail-Empfänger selbst die Themen aus einer Liste wählen, zu denen sie oder er Informationen empfangen möchte.

Altersverifizierung bei Einwilligungen an Newsletter

Ist eine Einwilligung (Subscription) zu einem Newsletter an ein bestimmtes Alter gebunden?

Als Newsletter-Versender dürfen Sie personenbezogene Daten von unter 16-Jährigen nicht bzw. nur mit dem Einverständnis der Eltern verarbeiten.

Sie benötigen in Ihrem Newsletter-Anmeldeformular also eine Textpassage, die auf die Altersverifizierung hinweist. Zum Beispiel „Mit der Anmeldung bestätige ich, dass ich älter als 16 Jahre bin.“

Personenbezogenes Tracking

Tracking von Empfängerverhalten auf personenbezogener Ebene

Das Thema hat durch die EU-DSGVO und durch die Erhöhung von Strafen und Sanktionen an Brisanz zugelegt. Für das Tracking von personenbezogenem Empfängerverhalten bezüglich Öffnungs- und Klick-Informationen benötigen Sie eine zusätzliche Einwilligung der Empfänger. Und zwar unabhängig oder eben  zusätzlich zur Subscription (Anmeldung zu einem Newsletter).

In Inxmail Professional können Sie die Einwilligung in das Abonnement des Newsletters von der Einwilligung in das personenbezogene Tracking entkoppeln und hierfür eine gesonderte Einwilligung anbieten.

Entsprechend kann auch die Historie der Einwilligungen protokolliert werden.

Quellen zur Rechtslage

Datenschutz-Grundverordnung der EU: DSGVO

BDSG (neu) 2018: BDSG

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