Double-Opt-In Verfahren

Double-Opt-In Verfahren - Newsletter Anmeldung

subscribe und unsubscribe / opt-in / opt-out / double-opt-in / double-opt-out

Newsletter Anmeldung und Abmeldung

Vor- und Nachteile unterschiedlicher Verfahren

Unerwünschte Werbe-Mails wie Newsletter ohne Permission (Erlaubnis) sind für Empfänger lästig und für deren Versender gefährlich. Die Rechtssprechung in Deutschland ist inzwischen unmisverständlich:

Für die Versendung von werbenden E-Mails gilt stets, dass der Versender das Einverständnis des Empfängers benötigt. Jeder Versender von E-Mail-Werbung muß auf Anforderung einen Nachweis der Einwilligung eines jeden Empfängers erbringen können.

Solch ein Nachweis ist in der Regel die genaue Protokollierung einer Newsletteranmeldung in Verbindung mit

 

der entsprechenden Beweisführung, dass der Anmelder diese Eintragung auch selbst vorgenommen hat.

Lediglich aktiv bestehende Geschäftsbeziehungen kann man hier noch als Ausnahme gelten lassen. Das ist legitim, wenn man z.B. seinen aktiven Kundenstamm anschreibt, um auf den neuen Newsletter hinzuweisen und gleichzeitig die Möglichkeit bietet, sich einzuschreiben.

Bei einer Newsletter Anmeldung (subscription, subscribe) ohne Rückversicherung ob der Anmelder auch wirklich der Besitzer der eingetragenen E-Mail Adresse ist,

 

spricht man von einem einfachen opt-in-Verfahren oder auch von single-opt-in.

Beim doppelten opt-in-Verfahren (double opt-in) muss der Anmelder in einer Bestätigungs-E-Mail zusätzlich auf einen Link klicken, um seine Anmeldung zum Newsletter aktiv zu bestätigen.

Damit kann man sicherstellen, dass erstens die E-Mail-Adresse richtig eingegeben wurde und zweitens, dass nicht jemand eine Anmeldung für eine andere Person vorgenommen hat.

 

opt-out oder double-opt-out ?

Newsletter - Abmeldeverfahren (unsubscribe)

Die Rücknahme einer Einwilligung sollte in jedem Newsletter einfach und ohne Hindernisse ermöglicht werden.

Auch beim Abmeldeverfahren gibt es eine einfache und eine rückbestätigte Version.

Beim einfachen opt-out klickt Ihr Empfänger auf einen Abmeldelink in Ihrem Newsletter oder antwortet Ihnen entsprechend mit der Bitte um Löschung aus dem Verteiler.

Der Abmeldeprozess sollte so kurz und klar verständlich wie möglich sein. Es lauern hier Gefahren in Form von technischen oder menschlichen Fehlern. Möglicherweise wird die Abmeldung im System nicht korrekt durchgeführt und der nächste Newsletter geht wieder an diesen Empfänger.

Zwingen Sie den Empfänger also lieber nicht durch ein double-opt-out-Verfahren dazu, auch seine Abmeldung per E-Mail zu bestätigen.


Einige Quellen zur Rechtssprechung

LG Essen: Nachweis zur Newsletter-Anmeldung nur durch Double-Opt-in möglich

Artikel von Martin Rätze auf www.shopbetreiber-blog.de:

Vor dem Landgericht Essen (Urteil v. 20.04.2009, Az: 4 O 368/08) klagte ein Rechtsanwalt gegen ein Unternehmen, welches ihm eine Werbe-E-Mail geschickt hatte. Die Beklagte nutzte das single-opt-in Verfahren.

Im Online-Auftritt des beklagten Unternehmens existierte die Anmeldemöglichkeit zum Newsletter.
Dabei musste ein Interessent seine Daten in das entsprechende Feld eingeben und wurde so in den Newsletter-Verteiler aufgenommen (Opt-in). Der Kläger mahnte den Newsletterversender ab.

 

 

Nachdem der Anwalt den Newsletter der Beklagten erhalten hatte, mahnte er diese ab. Er forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darauf löschte die Beklagte lediglich die Adresse des Anwalts aus dem Verteiler, die Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch.

 

Double Opt-In-Verfahren - eMail nach Anmeldung für Newsletter erlaubt

Artikel von Rechtsanwalt Sören Siebert auf www.e-recht24.de:

Das so genannte Double Opt-In-Verfahren sieht vor, dass der Nutzer, wenn er beispielsweise einen Newsletter regelmäßig erhalten will,

 

dem Empfang per SMS oder in den meisten Fällen durch Betätigen eines Links in einer Bestätigungs- oder Aktivierungsmail ausdrücklich nochmals zustimmen muss.

Dieses Verfahren soll insbesondere verhindern, dass Nutzer ohne ihr Wissen von Dritten bei solchen Diensten angemeldet werden und sich einerseits über die erhaltenen Mails ärgern und andererseits sich mühsam wieder abmelden müssen.

Das LG Berlin (Az.: 15 O 346/06, Urteil vom 23.01.2007) hat dazu im Januar 2007 entschieden, dass die Zusendung einer solchen Bestätigungsmail mit Aktivierungslink nicht als rechtswidriger Spam einzuordnen ist.

 

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