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Double-Opt-In Verfahren - Newsletter Anmeldung und Abmeldung
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Vorteile und Nachteile unterschiedlicher Verfahren bei Newsletter Anmeldung und Abmeldung - subscribe und unsubscribe / opt-in / opt-out / double-opt-in / double-opt-out
Newsletter - Anmeldeverfahren (subscribe) - opt-in oder double-opt-in ?Unerwünschte Werbe-Mails wie Newsletter ohne Permission (Erlaubnis) sind für Empfänger lästig und für deren Versender gefährlich. Die Rechtssprechung in Deutschland ist inzwischen unmisverständlich: Für die Versendung von werbenden E-Mails gilt stets, dass der Versender das Einverständnis des Empfängers benötigt. Jeder Versender von E-Mail-Werbung muß auf Anforderung einen Nachweis der Einwilligung eines jeden Empfängers erbringen können. Lediglich aktiv bestehende Geschäftsbeziehungen kann man hier noch als Ausnahme gelten lassen. Das ist legitim, wenn man z.B. seinen aktiven Kundenstamm anschreibt, um auf den neuen Newsletter hinzuweisen und gleichzeitig die Möglichkeit bietet, sich einzuschreiben. Beim doppelten opt-in-Verfahren (double opt-in) muss der Anmelder in einer Bestätigungs-E-Mail zusätzlich auf einen Link klicken, um seine Anmeldung zum Newsletter aktiv zu bestätigen. Damit kann man sicherstellen, dass erstens die E-Mail-Adresse richtig eingegeben wurde und zweitens, dass nicht jemand eine Anmeldung für eine andere Person vorgenommen hat. Newsletter - Abmeldeverfahren (unsubscribe) - opt-out oder double-opt-out ?Die Rücknahme einer Einwilligung sollte in jedem Newsletter einfach und ohne Hindernisse ermöglicht werden. Beim einfachen opt-out klickt Ihr Empfänger auf einen Abmeldelink in Ihrem Newsletter oder antwortet Ihnen entsprechend mit der Bitte um Löschung aus dem Verteiler. Der Abmeldeprozess sollte so kurz und klar verständlich wie möglich sein. Es lauern hier Gefahren in Form von technischen oder menschlichen Fehlern. Möglicherweise wird die Abmeldung im System nicht korrekt durchgeführt und der nächste Newsletter geht wieder an diesen Empfänger. Einige Quellen zur Rechtssprechung:Amtsgericht München: Double-Opt-In-Verfahren keine unzumutbare Belästigung Im Online-Auftritt des beklagten Unternehmens existierte die Anmeldemöglichkeit zum Newsletter. Dabei musste ein Interessent seine Daten in das entsprechende Feld eingeben und wurde so in den Newsletter-Verteiler aufgenommen (Opt-in). Der Kläger mahnte den Newsletterversender ab. Nachdem der Anwalt den Newsletter der Beklagten erhalten hatte, mahnte er diese ab. Er forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darauf löschte die Beklagte lediglich die Adresse des Anwalts aus dem Verteiler, die Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch. Das LG Berlin (Az.: 15 O 346/06, Urteil vom 23.01.2007) hat dazu im Januar 2007 entschieden, dass die Zusendung einer solchen Bestätigungsmail mit Aktivierungslink nicht als rechtswidriger Spam einzuordnen ist.
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